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Fälligkeitsregelung für Gesamtsozialversicherungsbeiträge


Die aktuelle Fälligkeitsregelung kennt innerhalb eines Kalendermonats nur einen Fälligkeitstag. Danach sind die Beiträge in voraussichtlicher Höhe des gesamten Beitrages spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig. Ein evtl. verbleibender Restbeitrag wird im Folgemonat fällig.

Fälligkeitstage GSV-Beitrag 2009/2010

Erweitertes Meldeverfahren nach dem Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz

Seit dem 01. Januar 2009 ist das Meldeverfahren der Sozialversicherung um die Meldedaten zur Unfallversicherung erweitert worden. Damit gilt ein einheitliches Meldeverfahren für alle Sozialversicherungszweige.

Daneben wird seit dem 01. Januar 2009 die Insolvenzgeldumlage durch die Einzugsstellen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag eingezogen und an die Bundesagentur für Arbeit weitergeleitet. Das Meldeverfahren verändert sich durch den Einzug der Umlage nicht.

Der Arbeitgeber kann alle Meldungen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen übermitteln. Dabei wird die Übermittlung von Unfallversicherungsdaten an die bereits bestehenden Meldebestimmungen angepasst.

Bei allen Entgeltmeldungen nach dem 31. Dezember 2008 werden die Daten zur Unfallversicherung von den Arbeitgebern mit angegeben. Um das Verfahren für den Arbeitgeber nicht zu erschweren, sind die Daten mit den ohnehin zu erstellenden Entgeltmeldungen (z. B. Abmeldungen, Jahresmeldungen, Unterbrechungsmeldungen) zu übermitteln.

Arbeitgeber, die über eine systemgeprüfte Entgeltabrechungs-Software verfügen, können das elektronische Verfahren auch für die Datenübermittlung von Daten zur Unfallversicherung nutzen. Hierbei gelten die gleichen Regelungen für alle Krankenkassen.

Hier finden Sie weitere grundlegende Informationen zur Übermittlung von Unfallversicherungsdaten

(pdf, 62,7 KB)

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