Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG) tritt am 1. Mai in Kraft
Ursprünglich sollte es bereits zum 1. April wirksam werden. Das Inkrafttreten hatte sich jedoch verzögert, weil der Bundesrat den Vermittlungsausschuss angerufen hatte.
Das Gesetz ermöglicht den Krankenkassen, Versicherte bei preisgünstigen Arzneien von Zuzahlungen zu befreien. Außerdem werden die Arzneimittelpreise für zwei Jahre eingefroren.
Es wird zwar noch einige Wochen dauern, bis alle notwendigen Vorarbeiten für die Regelungen, die die Versicherten direkt betreffen abgeschlossen sind, aber für die Versicherten ändert sich erst einmal nichts.
Bisher müssen Versicherte für jedes Arzneimittel zwischen fünf und zehn Euro gesetzliche Zuzahlung leisten, je nachdem, wie teuer das Medikament ist. Bei einer Überforderung greift die gesetzliche Härtefallregelung. Das bleibt auch mit dem AVWG so.
Das AVWG eröffnet die Möglichkeit, besonders preiswerte Arzneimittel von der Zuzahlung zu befreien. Dies würde die Versicherten entlasten. Allerdings muss dafür erst eine andere Regelung des AVW umgesetzt werden: Die Absenkung der Erstattungshöchstgrenzen, der so genannten Festbeträge. Festbeträge sind die Obergrenze, bis zu der Krankenkassen die Kosten für ein Arzneimittel übernehmen dürfen. Erst wenn diese neuen Grenzen feststehen, wird klar, für welche Medikamente Versicherte keine Zuzahlung mehr leisten müssen.
Nachdem die neuen Festbeträge stehen, müssen die Pharmaunternehmen entscheiden, für welche Arzneimittel sie ihre Preise gemäß dem neuen Festbetrag absenken. Der deutsche Arzneimittelmarkt ist riesig: Allein bei Medikamenten zur Senkung der Blutfette (Cholesterinsenker) hat der Arzt 795 verschiedene Arzneimittelpackungen zum Festbetrag zur Auswahl. Neue Arzneimittelpreise werden frühestens im Sommer fest stehen.
Bleiben die Hersteller allerdings über den Erstattungshöchstgrenzen kommt es für die Versicherten zu einer Belastung. Denn sie müssten die entstandene Differenz zwischen Festbetrag und Arzneimittelpreis aus der eigenen Tasche bezahlen, also eine Aufzahlung leisten – und zwar zusätzlich zur Zuzahlung. Eine Härtefallregelung gibt es hier nicht. Ratsam ist es darum, auf jeden Fall seinen Arzt zu fragen, ob es nicht ein günstiges Medikament mit dem selben Wirkstoff gibt. Ob und in welchem Umfang es für Versicherte bei bestimmten Medikamenten zu Aufzahlungen kommt, wird sich wohl erst im Sommer entscheiden und hängt von dem Verhalten der Pharmaindustrie ab. Um Mehrkosten für Versicherte zu vermeiden, räumt das AVWG den Krankenkassen ein, mit Pharmaherstellern Rabattverträge abzuschließen. Dazu Andreas Flöttmann, Vorstand der BKK Diakonie: „Dort, wo eine Anpassung der Preise nicht erfolgt, werden wir sehr sorgfältig analysieren, für welche Arzneimittel Rabattverträge zur guten und aufzahlungsfreien Versorgung der Versicherten notwendig sind. Und dann wird im Interesse unserer Versicherten hart verhandelt!“
Neben Krankenkassen und Pharmaherstellern sollen auch Ärzte und Apotheker durch das AVWG stärker zum wirtschaftlichen Umgang mit Arzneimitteln verpflichtet werden. Für Ärzte gilt künftig die so genannte Bonus-Malus-Regelung. Die Selbstverwaltung von Ärzten und Krankenkassen wird dafür auf Bundesebene bis spätestens zum 30. September Zielvorgaben für eine preiswerte Verordnung von Arzneimitteln festlegen. Diese müssen dann bis spätestens 15. November auf regionaler Ebene angepasst werden. Ärzte, die diese Zielvorgaben überschreiten, werden also künftig prozentual an den Kosten beteiligt. Andersherum erhalten Ärzte einen Bonus, wenn die Verordnungen aller Ärzte der Region die vereinbarten Tagestherapiekosten unterschreiten.
Apotheker dürfen künftig Naturalrabatte, also von Pharmavertretern kostenlos erhaltene Arzneipackungen, nicht mehr an Versicherte abgeben. Bislang konnten solche Gratispackungen zum vollen Listen-Preis weiter verkauft und den Krankenkassen in Rechnung gestellt werden. Der Gesetzgeber hofft durch diesen Schritt auf eine größere Transparenz und mehr Wettbewerb vor allem unter den Generikern. Auch die seit Jahren praktizierte aut-idem-Regelung kann damit endlich volle Wirkung entfalten. Zur Erinnerung: Aut-idem bedeutet, der Arzt schreibt lediglich einen Wirkstoff auf und kein konkretes Medikament. Der Apotheker kann dann ein preiswertes Arzneimittel aussuchen und ist nicht auf ein bestimmtes Präparat festgelegt. In der Vergangenheit haben Apotheker dieses wirtschaftliche Verfahren jedoch oftmals ausgehebelt. Sie haben nicht unbedingt das preiswerteste Medikament abgegeben, sondern das, was sie von Pharmareferenten kostenlos erhalten haben. Durch Naturalrabatte haben sich Apotheker in der Vergangenheit einen Zuverdienst in der Größenordnung von 500 Millionen bis einer Milliarde Euro gesichert.
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