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Beitragsverfahrensverordnung (BVV) ersetzt Beitragszahlungsverordnung

Die BVV ersetzt die bisherige Beitragszahlungsverordnung und die Beitragsüberwachungsverordnung seit dem 1. Juli 2006. Wesentliche Änderungen im Vergleich zur jetzigen Rechtslage sind mit der Einführung der BVV nicht verbunden.

Die bis zum 30. Juni 2006 gültige Beitragszahlungsverordnung und Beitragsüberwachungsverordnung regelte bisher die Tatbestände der Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und der Beitragsbemessungsgrenzen, die Zahlungen der Arbeitgeber, die Weiterleitung und Abrechnung durch die Einzugsstellen und die Prüfung bei den Arbeitgebern.
Ziel der neuen Verordnung ist, die inhaltlich zusammen gehörenden und sich gegenseitig bedingenden Verfahren von der Berechnung bis zur Prüfung systematisch in einer Verordnung darzustellen. Ansonsten wurden die in diesem Bereich bekannten Verfahren nicht verändert und die Regelungen aus den bestehenden Verordnungen übernommen und in den Fällen, in denen zusätzliche Nachweispflichten normiert worden sind, ergänzt (vgl. § 8 Abs. 2 BVV bzw. § 9 Abs. 1 BVV).

Dazu gehören beispielsweise:

  • die Erklärung des kurzfristig geringfügigen Beschäftigten über weitere kurzfristige Beschäftigungen im Kalenderjahr,
  • der Bescheid der zuständigen Einzugsstelle über die Feststellung der Versicherungspflicht nach § 28h Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
  • den Nachweis der Elterneigenschaft nach § 55 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
  • die Erklärung über den Auszahlungsverzicht von zustehenden Entgeltansprüchen.

Des Weiteren hat der Arbeitgeber die Parameter zur Berechnung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld zu dokumentieren. Dies gilt auch für die Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, die unter bestimmten Voraussetzungen der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterliegen (vgl. Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2006). Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung werden dazu ein gemeinsames Rundschreiben herausgeben.

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