Fristen für Sonderkündigung laufen ab
Wer den Zusatzbeitrag sparen will, sollte zügig handeln!
Mitglieder, deren Krankenkasse einen Zusatzbeitrag verlangen, können von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Denn die sonst übliche Bindungsfrist von 18 Monaten entfällt. Weniger geläufig ist der Zusammenhang des Sonderkündigungsrechts mit dem Stichtag der so genannten erstmaligen Beitragsfälligkeit. Wer also bis zur ersten Beitragsfälligkeit seine Krankenkasse nicht gekündigt hat, muss den Zusatzbeitrag entrichten.
Wer keinen Zusatzbeitrag zahlen möchte, muss spätestens bis zu den folgenden Terminen gekündigt haben:
DAK - 15. März 2010
BKK Advita - 15. März 2010
Deutsche BKK - 20. März 2010
BKK Phoenix - 20. März 2010
BKK Westfalen Lippe - 25. März 2010
BKK Gesundheit - 31. März 2010
BKK für Heilberufe - 06. April 2010
KKH Allianz - 15. April 2010
Mitglieder, die von Krankenkassen-Zusatzbeiträgen betroffen sind, müssen bis zu 37,50 Euro mehr im Monat für ihre Krankenversicherung bezahlen. Nur mit einer Sonderkündigung können Krankenkassen-Mitglieder diese Zahlung vermeiden. Das Mitglied bleibt dann noch mindestens zwei Monate bei der alten Kasse versichert, zahlt aber keinen Zusatzbeitrag, auch nicht rückwirkend.
Die BKK Diakonie ist zuversichtlich, über das gesamte Jahr 2010 auf einen Zusatzbeitrag verzichten zu können. Bei Fragen zu Kündigungsfristen oder zum Wechsel berät die BKK Diakonie Sie gerne unter der Tel.: 0180-2553425 (6 ct/Minute aus dem deutschen Festnetz) oder Tel.: 0521 - 144 3637.
Aktuelles Thema