Meldeverfahren nur noch elektronisch
Seit dem 1.1.2006 dürfen die Krankenkassen Meldungen und Beitragsnachweise nur noch in elektronischer Form durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung annehmen. Die bisherigen Meldevordrucke und Datenträger sind nicht mehr zulässig.
Arbeitgeber haben wie bisher auch eine Meldung an die zuständige Krankenkasse abzugeben:
- bei Beginn und Ende eines Beschäftigungsverhältnisses
- in laufenden Beschäftigungsverhältnissen bei allen Veränderungen der Angaben des Beschäftigten
- einmal jährlich
Außerdem muss monatlich ein Beitragsnachweis an die jeweiligen Einzugstellen abgegeben werden, in dem die zu zahlenden Beiträge für die einzelnen Sozialversicherungs-träger seit dem 01.01.2006 mindestens incl. der U 2 für alle Arbeitnehmer aufgelistet sind.
Neue Meldefristen
Alle Meldungen haben mit der jeweils nächsten Lohn- und Gehaltsabrechnung zu erfolgen, das heißt, in der Regel innerhalb von vier Wochen. Folgt keine weitere Lohn- und Gehaltsabrechnung, zum Beispiel bei Entlassung des einzigen Mitarbeiters, gilt eine Frist von maximal sechs Wochen.
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