Vorschaubild Thema: Umlagekasse (U1/U2)

Alles Wissenswerte zu unserer Umlagekasse/ Ausgleichskasse

Jedem Unternehmen entstehen hin und wieder Lohnausfallkosten wegen Krankheit und Mutterschaft. Besonders für Klein- und Mittelbetriebe bedeutet die Fortzahlung des Arbeitsentgelts oft ein finanzielles Risiko, das kaum kalkulierbar ist. Hier ist die BKK Diakonie für Arbeitgeber ein guter Partner.

Die Beitragssätze der BKK Diakonie für die Ausgleichskasse sind wie folgt:

  • U 1 (Ausgleich der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall): 2,20% (Erstattungssatz: 70%)
  • U 2 (Ausgleich der Mutterschaftsleistungen): 0,35% (Erstattungssatz: 100%)

Teilnahme an der U 1

Arbeitgeber mit bis zu 30 Arbeitnehmern werden in die U 1 einbezogen. Auch die Angestellten werden berücksichtigt. Ausgenommen bleiben mitarbeitende Familienangehörige eines landwirtschaftlichen Unternehmens.

Anrechenbare Arbeitnehmer in der U 1

Beschäftigte in Teilzeit werden anteilig bei der Beurteilung der Grenze von 30 Arbeitnehmern angerechnet. Schwerbehinderte Menschen werden hierbei nicht angerechnet. Bei Rückfragen helfen wir Ihnen gerne weiter.

Teilnahme an der U 2

Im Gegensatz zur U 1 nehmen an der U 2 sämtliche Arbeitgeber teil. Die Anzahl der Beschäftigten spielt keine Rolle. Ausgenommen bleiben mitarbeitende Familienangehörige eines landwirtschaftlichen Unternehmens.

Wichtig: Arbeitgeber mit ausschließlich männlichen Mitarbeitern sind ebenfalls verpflichtet, an der U 2 teilzunehmen.

Umlagepflichtiges Entgelt

Die Umlagebeiträge berechnen sich aus dem rentenversicherungspflichtigen Entgelt der Mitarbeiter. Seit 2006 bleiben Einmalzahlungen unberücksichtigt. Erstattungen über die geleisteten einmaligen Zahlungen sind somit nicht mehr möglich.

Fälligkeit der Beiträge

Die Beiträge für die Ausgleichskasse sind neben den Beiträgen der anderen Sozialversicherungszweige am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig.

Erstattungsverfahren

Mit der Auszahlung des fortgezahlten Entgelts kann die Erstattung grundsätzlich beantragt werden. Verwenden Sie hierfür die Erstattungsanträge der BKK Diakonie.

Höhe der Erstattung U1

In der U 1 werden 70 % des fortgezahlten Entgelts bei Arbeitsunfähigkeit erstattet. Bitte beachten Sie, dass nur das fortgezahlte Entgelt gem. § 3 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes erstattet werden kann. Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers können nicht erstattet werden.

Höhe der Erstattung U2

In der U 2 wird der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu 100 % erstattet. Dies betrifft ausschließlich den nach § 14 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten Zuschuss. Die Höhe können Sie auch bei Ihrer BKK Diakonie erfragen. Weitere freiwillige Leistungen des Arbeitgebers können nicht erstattet werden.

Abtretung des Schadenersatzanspruchs

Ist im Bereich der U 1 der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung gem. § 6 EFZG durch Schädigung Dritter verpflichtet, geht sein Anspruch in Höhe der Erstattung an die Ausgleichskasse der BKK Diakonie über.

Zuständigkeit der Ausgleichskasse

Zuständig ist die Ausgleichskasse der Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert ist. Für geringfügig Beschäftigte ist abweichend hiervon die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig. Für Arbeitnehmer, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, ergeben sich besondere Zuständigkeiten.

Verrechnung des Erstattungsbetrags

Eine Verrechnung mit den zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeiträgen ist möglich.

Hier finden Sie die Erstattungsanträge für die U1 und die U2

Servicetelefon

0180 255 34 25*

Aktuelles Thema

"Hacke, Spitze - kranke Füße" 


Die elektronische Gesundheitskarte

Geben Sie Ihrer Karte ein Gesicht

Mehr dazu



BKK-Diakonie im Test

Öko-Test zeigt, bei welcher Kasse Sie gut aufgehoben sind

Mehr dazu