Widerspruch

Nicht in jedem Fall kann die BKK oder die BKK-Pflegekasse die beantragten Leistungen bewilligen. Dies tritt beispielsweise dann ein, wenn aus Ihrem Antrag bzw. den eingereichten Unterlagen nicht alle im Sozialgesetzbuch festgelegten Voraussetzungen hervorgehen, oder wenn die gesetzlichen Bestimmungen die Leistung nur eingeschränkt, in abgewandelter Form oder gar nicht zulassen.

In solchen Fällen wird Ihr Antrag nach sorgfältiger Prüfung entweder abgelehnt, teilweise bewilligt oder in der zulässigen Form genehmigt. Gegen diese Entscheidung haben Sie das Recht, Widerspruch einzulegen. Dann prüft die BKK bzw. die BKK-Pflegekasse den Vorgang erneut und berücksichtigt auch zusätzliche Unterlagen oder Begründungen, die Sie mit dem Widerspruch einreichen. Dies gilt zum Beispiel auch, wenn Sie einen Beitragsbescheid erhalten haben.

Für den Widerspruch gilt eine Frist von einem Monat ab Erhalt des Bescheids.

Sie können Ihren Widerspruch schriftlich bei uns einreichen oder persönlich in unserer Geschäftsstelle mündlich vortragen. Bitte unterschreiben Sie Ihren Widerspruch  bzw. den protokollierten Widerspruch handschriftlich. Wir empfehlen Ihnen zudem, Ihren Widerspruch zu begründen und falls vorhanden, ärztliche Berichte oder Gutachten beizufügen.

Gerne können Sie uns den Widerspruch auch auf digitalem Weg zukommen lassen.  Scannen Sie das Dokument ein oder machen ein Foto davon und senden es uns über unsere Online-Geschäftsstelle oder per Mail an Selbstverständlich können Sie uns Ihren Widerspruch auch per Post zukommen lassen oder persönlich in unserer Geschäftsstelle einreichen:

BKK Diakonie

Königsweg 8

33617 Bielefeld

Nach Einreichung Ihres Widerspruches wird der Fall erneut geprüft. Anschließend gibt es folgende Möglichkeiten:

  1. Abhilfebescheid: Die Entscheidung wird ganz oder teilweise zu Ihren Gunsten geändert.
  2. Weiterleitung an Widerspruchsausschuss: Halten wir nach erneuter Prüfung an der Ablehnung fest, reichen wir den Vorgang an den Widerspruchsausschuss weiter. Dies geschieht automatisch. Der Widerspruchsausschuss ist unabhängig und unterliegt keinerlei Weisung. Er prüft das gesamte Anliegen erneut und Sie erhalten einen entsprechenden Bescheid über das Ergebnis.

In diesem Fall können Sie gegen den Widerspruchsbescheid Klage bei einem Sozialgericht erheben. Hier gilt eine Frist von einem Monat nach Erhalt des Bescheids. 

Das Widerspruchsverfahren ist nicht mit direkten Kosten verbunden, auch ein eventuell folgendes Sozialgerichtsverfahren nicht. Sollten Sie eine Anwältin oder einen Anwalt beauftragen, entstehen hierfür Kosten, welche nur dann erstattet werden, wenn das Verfahren zu Ihren Gunsten ausfällt.

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