Nicht in jedem Fall kann die BKK oder die BKK-Pflegekasse die beantragten Leistungen bewilligen. Dies tritt beispielsweise dann ein, wenn aus Ihrem Antrag bzw. den eingereichten Unterlagen nicht alle im Sozialgesetzbuch festgelegten Voraussetzungen hervorgehen, oder wenn die gesetzlichen Bestimmungen die Leistung nur eingeschränkt, in abgewandelter Form oder gar nicht zulassen.
In solchen Fällen wird Ihr Antrag nach sorgfältiger Prüfung entweder abgelehnt, teilweise bewilligt oder in der zulässigen Form genehmigt. Gegen diese Entscheidung haben Sie das Recht, Widerspruch einzulegen. Dann prüft die BKK bzw. die BKK-Pflegekasse den Vorgang erneut und berücksichtigt auch zusätzliche Unterlagen oder Begründungen, die Sie mit dem Widerspruch einreichen. Dies gilt zum Beispiel auch, wenn Sie einen Beitragsbescheid erhalten haben.
Für den Widerspruch gilt eine Frist von einem Monat ab Erhalt des Bescheids.
Wir benötigen ein Dokument, auf dem Sie schriftlich vermerkt haben, wogegen Sie Widerspruch einlegen wollen. Begründen Sie Ihre Einschätzung und fügen Sie, falls vorhanden, ärztliche Berichte oder Gutachten bei. Bitte unterschreiben Sie Ihren Widerspruch handschriftlich.
Wir empfehlen, uns den Widerspruch auf digitalem Weg zukommen zu lassen. Scannen Sie es ein oder machen ein Foto davon und senden es uns über unsere Online-Geschäftsstelle oder per Mail an
Selbstverständlich können Sie uns Ihren Widerspruch auch per Post zukommen lassen oder persönlich in unserer Geschäftsstelle einreichen:
BKK Diakonie
Königsweg 8
33617 Bielefeld
Die Stelle, die über Ihr Anliegen entschieden hat, prüft dieses erneut. Anschließend gibt es zwei Möglichkeiten:
- Abhilfebescheid: Die Entscheidung wird ganz oder teilweise zu Ihren Gunsten geändert.
- Widerspruchsbescheid: Die Entscheidung bleibt bestehen. In diesem Fall haben Sie die Möglichkeit, Klage beim Sozialgericht zu erheben.
In diesem Fall können Sie gegen den Widerspruchsbescheid Klage bei einem Sozialgericht erheben. Hier gilt eine Frist von einem Monat nach Erhalt des Bescheids.
Das Widerspruchsverfahren ist nicht mit direkten Kosten verbunden, auch ein eventuell folgendes Sozialgerichtsverfahren nicht. Sollten Sie eine Anwältin oder einen Anwalt beauftragen, entstehen hierfür Kosten, welche nur dann erstattet werden, wenn das Verfahren zu Ihren Gunsten ausfällt.