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Meldeverfahren

Unbedenklichkeitsbescheinigung ab 2024 über das Meldeverfahren

Zum 01.01.2024 wird mit dem 8. SGB IV-Änderungsgesetz ein elektronisches Antrags- und Ausstellungsverfahren für Unbedenklichkeitsbescheinigungen eingeführt. Der Antrag ist über Ihr Entgeltabrechnungsprogramm oder über eine Ausfüllhilfe wie z. B. das Meldeportal SV-Net zu stellen. Das Ergebnis wird Ihnen durch unsere BKK Diakonie nach Prüfung per Datensatz maschinell zurückgemeldet.

Ab 01.07.2017 Einheitliche Betriebsnummer beim Datenaustausch

Ab dem 01.07.2017 gilt für den Datenaustausch (DEÜV Verfahren, Beitragsnachweise, Meldungen über Versorgungsbezüge etc.) mit der BKK Diakonie nur noch die Betriebsnummer 31323686. Die Betriebsnummer des Rechtskreises Ost (01013837) ist für Zeiträume ab dem 01.07.2017 nicht mehr zu verwenden. Die bekannte Rechtskreistrennung in der Meldung des jeweiligen Arbeitnehmers, aus der sich die anzuwendenden Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung ableiten, bleibt erhalten.

Gut zu wissen:

Eine Ummeldung von Arbeitnehmern ist nicht erforderlich! Wichtig ist lediglich, dass Sie Ihre Lohnabrechnungs-Software rechtzeitig aktualisieren.

Seit dem 1.1.2006 dürfen die Krankenkassen Meldungen und Beitragsnachweise nur noch in elektronischer Form durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung annehmen. Die bisherigen Meldevordrucke und Datenträger sind nicht mehr zulässig.

Arbeitgeber haben wie bisher auch eine Meldung an die zuständige Krankenkasse abzugeben:

  • bei Beginn und Ende eines Beschäftigungsverhältnisses
  • in laufenden Beschäftigungsverhältnissen bei allen Veränderungen der Angaben des Beschäftigten
  • einmal jährlich

Außerdem muss monatlich ein Beitragsnachweis an die jeweiligen Einzugstellen abgegeben werden, in dem die zu zahlenden Beiträge für die einzelnen Sozialversicherungsträger seit dem 01.01.2006 mindestens incl. der U 2 für alle Arbeitnehmer aufgelistet sind.

Neue Meldefristen

Alle Meldungen haben mit der jeweils nächsten Lohn- und Gehaltsabrechnung zu erfolgen, das heißt, in der Regel innerhalb von vier Wochen. Folgt keine weitere Lohn- und Gehaltsabrechnung, zum Beispiel bei Entlassung des einzigen Mitarbeiters, gilt eine Frist von maximal sechs Wochen.

 

 

Neuregelungen § 95a SGB IV – Ausfüllhilfe zum elektronischen Datenaustausch mit Sozialversicherungsträgern

Die Krankenkassen stellen in Abstimmung mit den anderen Sozialversicherungsträgern seit Jahren freiwillig die Ausfüllhilfe sv.net für die elektronische Datenübermittlung zur Verfügung. Mit der neuen Regelung nach §95a SGB IV werden der Umfang der Übermittlung und das Verfahren zur Nutzung gesetzlich abgesichert. Dazu wird eine neue Ausfüllhilfe ab Sommer 2023 angeboten.

 

sv.net seit 2001

Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben für die operative Durchführung und Programmierung der Ausfüllhilfe die Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (kurz ITSG) als Arbeitsgemeinschaft der gesetzlichen Krankenkassen beauftragt. Mittels der Anwendung sv.net tauschen mehr als 500.000 Arbeitgeber jährlich ca. 20 Mio. Sozialversicherungsmeldungen mit den Datenannahmestellen der Sozialversicherungsträger aus.

 

Ziele der Regelungen nach §95a SGB IV

Das Gesetz stellt nun sicher, dass die Sozialversicherungsträger dauerhaft den Arbeitgebern und auch den Selbstständigen für den elektronischen Datenaustausch nach SGB IV und dem Aufwendungsausgleichsgesetz insbesondere für Meldungen, Beitragsnachweise, Bescheinigungen und Anträge eine allgemein zugängliche, elektronisch gestützte und systemgeprüfte Ausfüllhilfe zur Verfügung stellen. Die Ausfüllhilfe führt keine Berechnungen zur Ermittlung der erforderlichen Angaben durch. Im kleinen Umfang werden die Nutzer der neuen Ausfüllhilfe ab 2024 an den Kosten der Datenübermittlung der ansonsten aus Beitragsmitteln finanzierten Angebote beteiligt.

 

Neue Funktion Online-Datenspeicher

Insbesondere kleinere Betriebe sind den Anforderungen nur begrenzt gewachsen, voll-elektronisch im Dialog erreichbar zu sein und alle Daten aus Sozialversicherungsmeldungen einschließlich der Entgeltdaten elektronisch vorzuhalten sowie für einen Abruf bereit zu stellen. Mit der neuen Ausfüllhilfe wird vorrangig für Kleinstarbeitgeber (bis max. 10 Arbeitnehmer) ein Angebot geschaffen, diese Daten in einem zentralen, sicheren Datenspeicher vorhalten zu können. Diese Daten können später auch für die elektronische Betriebsprüfung genutzt werden. Damit soll eine Verbesserung der Datenlage geschaffen werden, die heutzutage häufig aus nicht sortierten und unvollständigen Papierstücken besteht, die zu erheblichem Nachfragebedarf in der Prüfung führt. Der Online-Datenspeicher wird auf den Server-Systemen in den Rechenzentren der ITSG verwaltet und hält den jeweiligen Datenbestand der Benutzer für maximal 5 Jahre vor. Mit einer Zertifizierung nach ISO 27001 muss die ITSG die Wirksamkeit Ihres Informationssicherheitsmanagementsystems (ISMS) objektiv, glaubwürdig und regelmäßig in Audits nachweisen. Die ITSG wird vom GKV-Spitzenverband als größten Gesellschafter geprüft und überwacht.

 

Registrierung der Benutzer

Die Europäische Union gibt vor, dass gemäß dem Online-Zugangsgesetz (OZG) und der EU Single Digital Gateway-Verordnung ein Portalverbund für die öffentliche Verwaltung zur Verfügung gestellt werden muss. Jedes Unternehmen in der Europäischen Union soll mittels eines zugelassenen Authentisierungsmediums die mehr als 500 wichtigsten Geschäftsprozesse nutzen können. In Deutschland wurde durch den IT-Planungsrat des Bundes entschieden, dass die ELSTER-ID als zentrales Unternehmenskonto für diesen Zweck genutzt wird. Mit der Umstellung der Ausfüllhilfe wird ab Sommer 2023 die Registrierung und das Login für Arbeitgeber und Selbstständige daher nur noch mit einem ELSTER-Zertifikat möglich sein.

 

Neues Design und Oberfläche

Die Benutzerschnittstelle der Ausfüllhilfe wird barrierefrei nach BITV 2.0 sein für Mehrsprachigkeit vorbereitet. Zur Nutzung von Endgeräten aller Art wie PC, Tablet oder Smartphone wird die Bedienung auf ein responsives Design ausgerichtet, dass sich automatisch an die Auflösung des genutzten Endgerätes anpasst.

 

Der Fahrplan zur Umstellung

Die neue Ausfüllhilfe wird ab dem 01.07.2023 für den produktiven Betrieb freigegeben. sv.net steht in einer Übergangszeit weiterhin allen Benutzern im uneingeschränkten Leistungsumfang bis zum 31.12.2023 zur Verfügung.

Im Frühjahr 2023 werden die Einrichtungsarbeiten für die neue Ausfüllhilfe durch eine umfassende Qualitätssicherung abgeschlossen. Danach werden detaillierte Unterstützungsangebote für den Umstieg auch bspw. in Form von Online-Schulungen für die Arbeitgeber und Selbstständigen angeboten. Ab Juli 2023 starten die ersten Benutzer als Pilot-Anwender in den Produktionsbetrieb. Danach wird die neue Ausfüllhilfe für alle Benutzer freigegeben.

 

Weitere Informationen

Die Krankenkassen und die übrigen Sozialversicherungsträger werden die Arbeitgeber über die Änderungen zur Nutzung der Ausfüllhilfe informieren. Dazu können alle Informationen von der zentralen Plattform

www.sv-meldeportal.de

abgerufen werden.

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