Krankengeld bei Erkrankung des Kindes

Ist Ihr Kind erkrankt, sind besondere Pflege und Zuwendung durch die Eltern für den Genesungsprozess sehr wichtig.

Für viele Arbeitnehmer bedeutet eine Erkrankung des Kindes jedoch auch, dass Sie womöglich zur Betreuung des Kindes daheim gebraucht werden. Viele Familien oder Alleinerziehende werden durch solche Situationen erst einmal vor große Probleme gestellt.

Die BKK Diakonie unterstützt Sie in diesen Momenten und zahlt Kinderpflegekrankengeld  für die Tage, an denen Sie aufgrund der Erkrankung Ihres Kindes nicht zur Arbeit gehen können. Von Ihrem Arbeitgeber erhalten Sie in dieser Zeit unbezahlten Urlaub.

Antrag auf Kinderkrankengeld bei pandemiebedingter Betreuung des Kindes
Für dieses Jahr wird die Zahl der Tage, an denen gesetzlich Versicherte Anspruch auf Kinderkrankengeld haben, verdoppelt. Zudem gilt der Anspruch nicht nur bei Krankheit des Kindes, sondern auch, wenn Kitas und Schulen pandemiebedingt geschlossen sind oder die Betreuung eingeschränkt ist. Der Bundesrat hat die Regelung gebilligt. Sie soll rückwirkend zum 5. Januar in Kraft treten.
Häufige Fragen

Welche Voraussetzungen gibt es für das Krankengeld bei Erkrankung des Kindes?

  • Sie müssen mit dem Anspruch auf Krankengeld bei der BKK Diakonie versichert sein
  • Ein Arzt muss Ihnen bescheinigen, dass Ihr Kind beaufsichtigt, betreut und gepflegt werden muss
  • Eine andere im Haushalt lebende Person kann das Kind nicht betreuen
  • Ihr Kind hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet und ist gesetzlich krankenversichert (diese Grenze gilt nicht bei Kindern mit Behinderung)


Wie lange zahlt die BKK Diakonie Krankengeld bei Erkrankung des Kindes?

  • 10 Arbeitstage pro Elternteil und Kalenderjahr für jedes Kind (maximal jedoch 25 Tage pro Kalenderjahr)
  • Für Alleinerziehende gilt: 20 Arbeitstage pro Kalenderjahr für jedes Kind (maximal 50 Tage pro Kalenderjahr)


Welche Höhe beträgt das Krankengeld bei Erkrankung des Kindes?

Das Kinderkrankengeld beträgt 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Bei Bezug von beitragspflichtigen Einmalzahlungen sind es 100 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Es darf 70 % der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze (2018 = 103,25 Euro) nicht überschreiten. Vom Kinderkrankengeld sind noch Beiträge zur Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung zu zahlen. Die Beiträge werden jeweils zur Hälfte von Ihnen und von uns getragen.

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