Pflegeleistungen

Überblick über die Leistungen der Pflegekasse ab 01.01.2024

Leistungen PG1 PG2 PG3 PG4 PG5 Bemerkung
Geldleistungen/
Pflegegeld
nach § 37 SGB XI
(Angehörigenpflege)
332 € 573 € 765 € 947 €
Sachleistungen
nach § 36 SGB XI
(Pflegedienstleistungen)
kein
Anspruch*
761 € 1.432 € 1.778 € 2.200 € Bis zu maximal 40% des Sachleistungsbetrages können für anerkannte Unterstützungsleistungen im Alltag eingesetzt werden. Vorrangig sind die Rechnungen des Pflegedienstes zu begleichen. Bleibt ein Restbetrag vorhanden, kann dieser bis zum Höchstsatz auf die genannten Leistungen umgewidmet werden.
Vollstationäre Pflege
§ 43 SGB XI
770 € 1.262 € 1.775 € 2.005 € Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen (auch teilstationär) haben individuellen Rechtsanspruch auf Maßnahmen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung (§ 43b SGB XI).
Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI 125 € 125 € 125 € 125 € 125 € Die Leistungen können eingesetzt werden für:
1. Tages- und Nachtpflege
2. Kurzzeitpflege
3. Nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (im Sinne des § 45a)
4. Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes (nach § 36)
>> Nur bei Pflegegrad 1 für körperbezogene Pflegemaßnahmen einsetzbar!
Kurzzeitpflege
nach § 42 SGB XI
kein
Anspruch*
1.774 € 1.774 € 1.774 € 1.774 € Zusätzlich darf ein nicht verbrauchter Leistungsbetrag für Verhinderungspflege auch für Leistungen der Kurzzeitpflege genutzt werden. Hierdurch lässt sich der Leistungsanspruch auf 3.386 € erhöhen. Das Pflegegeld wird während der gesamten Kurzzeitpflege von maximal
8 Wochen hälftig weitergezahlt.
Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI kein
Anspruch*
1.612 € 1.612 € 1.612 € 1.612 € Zusätzlich können bis zu 806 € des nicht verbrauchten Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege für Verhinderungspflege ausgegeben werden. Das Pflegegeld wird während der gesamten Verhinderungspflege von maximal 6 Wochen hälftig weitergezahlt.
Tages- und Nachtpflege nach § 41 SGB XI kein
Anspruch*
689 € 1298 € 1612 € 1995 € Diese Leistungen können neben Pflegegeld und/oder Pflegesachleistungen in vollem Umfang in Anspruch genommen werden.
Achtung: Pflegebedürftige, die in einer ambulant betreuten WG leben, haben nur Anspruch darauf, wenn nachgewiesen ist, dass die Pflege in der ambulant betreuten Wohngruppe ohne teilstationäre Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann.
Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
(Wohngruppenzuschlag) nach § 38a SGB XI
214 € 214 € 214 € 214 € 214 € Diese Leistung entfällt bei gleichzeitiger Nutzung von Tagespflegeangeboten sowie in
sogenannten anbieterverantworteten Wohngemeinschaften.
Leistungen zur
Wohnungsanpassung
nach § 40 SGB XI
4.000 € 4.000 € 4.000 € 4.000 € 4.000 € Der Zuschuss wird je Maßnahme gewährt. Ändert sich die Pflegesituation z. B. durch eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der pflegebedürftigen Person und werden weitere Maßnahmen notwendig, so gilt dies als eine neue Maßnahme.
Leistungen für Pflegehilfsmittel
nach § 40 SGB XI
40 € 40 € 40 € 40 € 40 € Versicherten stehen 40 € pro Monat für Pflegeverbrauchsmittel (Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel etc.) zur Verfügung.
Pflegeberatung
nach § 7a SGB XI
Anspruch Anspruch Anspruch Anspruch Anspruch Dies ist eine individuelle Beratung durch einen anerkannten Pflegeberater. Die Pflegekassen werden zukünftig feste Ansprechpartner benennen müssen.
Beratungseinsatz
nach § 37 Abs. 3 SGB XI
(bei Bezug von
Pflegegeld)
Anspruch
2 x
jährlich
1/2-
jährlich
Pflicht
1/2-
jährlich
Pflicht
1/4-
jährlich
Pflicht
1/4-
jährlich
Pflicht
Diese Beratungseinsätze dienen der Sicherung und Verbesserung der Versorgung Pflegebedürftiger, die Pflegegeld beziehen und keine professionelle Pflege durch einen Pflegedienst in Anspruch nehmen. Bei Nichteinhaltung kann das Pflegegeld gestrichen werden.
Beratung zu
Palliativversorgung
Anspruch Anspruch Anspruch Anspruch Anspruch Versicherte haben gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen einen Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung zu den Leistungen der Palliativ- und Hospizversorgung sowie zu den Möglichkeiten der persönlichen Vorsorge für die letzte Lebensphase (z. B. Patientenverfügung).

* jedoch kann der Entlastungsbeitrag von 125 € hierfür eingesetzt werden