Informationen zur Änderung der Pflegeversicherungsbeiträge

Neue Beitragssätze und Entlastung für Familien ab Juli 2023

Aufgrund des Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetzes steigen die Beiträge in der gesetzlichen Pflegeversicherung zum 1. Juli 2023. Außerdem wird die Kinderanzahl beim Pflegebeitrag künftig stärker berücksichtigt. Hier die Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Im Bundesgesetzblatt 2023 Teil I Nr. 155 vom 23. Juni 2023 wurde das Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz — PUEG) vom 19. Juni 2023 verkündet.

Das vorgenannte Gesetz enthält unter anderem auch die Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022 zur weitergehenden Berücksichtigung des wirtschaftlichen Erziehungsaufwands von Eltern im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung.

Wir stellen die wesentlichen beitragsrechtlichen Auswirkungen des PUEG nachfolgend dar:

Was ändert sich zum 01.07.2023?

Zum 1. Juli 2023 steigt der Basisbeitragssatz zur Pflegeversicherung auf 3,40 Prozent. Zudem wird der Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung nach der Kinderzahl differenziert. Hierfür wird der Beitragszuschlag für Kinderlose, der bislang schon von Mitgliedern ohne Elterneigenschaft zu zahlen war, um 0,25 Beitragssatzpunkte auf 0,6 Beitragssatzpunkte angehoben.

Mitglieder mit mehreren Kindern werden ab dem zweiten bis zum fünften Kind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mit einem Beitragsabschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten für jedes Kind entlastet.

Der Beitragsabschlag für Eltern beträgt somit

  • bei zwei berücksichtigungsfähigen Kindern 0,25 Beitragssatzpunkte,
  • bei drei berücksichtigungsfähigen Kindern 0,50 Beitragssatzpunkte,
  • bei vier berücksichtigungsfähigen Kindern 0,75 Beitragssatzpunkte und
  • bei fünf berücksichtigungsfähigen Kindern 1,0 Beitragssatzpunkte.

*Verstirbt ein berücksichtigungsfähiges Kind, gilt der Beitragsabschlag fort, bis einschließlich des Monats, in dem das betreffende Kind das 25. Lebensjahr vollendet hätte.

Familiensituation

Mitglied ohne Kind

Beitragssatz PV bis 30.06.2023

3,40 %

Beitragssatz PV ab 01.07.2023

Hinweise

inkl. Kinderlosen-Zuschlag von 0,35 %*

Mitglied ohne Kind

4,00 %

inkl. Kinderlosen-Zuschlag von 0,6 %*

Mitglied mit Kind

3,05 %

Nachweis (z.B. Geburtsurkunde) notwendig**

Mitglied mit Kind

3,40 %

lebenslang, unabhängig vom Alter des Kindes**

Mitglied mit 2 Kindern

3,15 %

Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres**

Mitglied mit 3 Kindern

2,90 %

Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres**

Mitglied mit 4 Kindern 

2,65 %

Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres**

Mitglied mit 5 und mehr Kindern 

2,40 %

Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres**

* nach Vollendung des 23. Lebensjahres, Ausnahmen: Mitglied ist vor 1940 geboren oder leistet Wehr-/Zivildienst oder bezieht Bürgergeld; der Kinderlosen-Zuschlag wird allein durch das Mitglied getragen

** Angaben des Mitglieds notwendig / vereinfachtes Nachweisverfahren in der Zeit vom 1.7.2023 bis 30.6.2025 / ab 1. April 2025 digitales Verfahren vorgesehen; Arbeitgeber-Anteil stets 1,7 % (Ausnahme: Beihilfeanspruch und Beschäftigungsort in Sachsen)

Zu den Eltern im Sinne dieser Regelung zählen neben den leiblichen Eltern und Adoptiveltern auch Stiefeltern und Pflegeeltern.

Bei Adoptiveltern und Stiefeltern muss zur Anerkennung der Elterneigenschaft das Familienband zu einem Zeitpunkt bewirkt werden, zu dem für das Kind altersmäßig eine Familienversicherung hätte begründet werden können; diese Besonderheit für Adoptiveltern und Stiefeltern gilt sowohl für den Wegfall des Beitragszuschlags als auch für die Entlastung durch Beitragsabschläge.

Für die Berücksichtigung der Beitragsabschläge muss die Anzahl der Kinder gegenüber der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse nachgewiesen sein.

Zum Nachweis der Kinder ist in einer Übergangszeit vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen.

In diesem Zeitraum ist es ausreichend, wenn Mitglieder ihre unter 25-jährigen berücksichtigungsfähigen Kinder der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse formlos mitteilen, nachdem sie von dieser dazu aufgefordert werden.

Die Beitragsabschläge gelten ab Inkrafttreten der gesetzlichen Regelungen am 1. Juli 2023.

Allerdings erfordert die Umsetzung der nach der Kinderzahl gestaffelten Beitragserhebung bei den beitragsabführenden Stellen (z. B. den Arbeitgebern, Rentenversicherungsträgern, Zahlstellen von Betriebsrenten) und den Pflegekassen erheblichen Umstellungsaufwand.

Der Gesetzgeber erkennt diesen Aufwand an und räumt den beitragsabführenden Stellen und den Pflegekassen eine Übergangszeit bis zum 30. Juni 2025 ein, in der die erforderlichen Arbeiten bewältigt werden können.

Die bis dahin zu viel gezahlten Beiträge werden rückwirkend erstattet.