Pflegeversicherung

Unsere Pflegekasse sichert Ihnen im Falle der Pflegebedürftigkeit einen umfassenden Versicherungsschutz.

Egal, ob Sie zuhause oder in einer stationären Einrichtung gepflegt werden, erhalten Sie von uns alle Leistungen, die die gesetzliche Pflegeversicherung vorsieht.

Der Umfang der Leistungen bemisst sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit. Zur Beurteilung wird der Pflegebedürftige zu Hause vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung untersucht und einem der fünf Pflegegrade zugeordnet. Pflegebedürftige können grundsätzlich zwischen Sach- und Geldleistungen wählen. Kombinationsleistungen sind ebenfalls möglich.

Weitere Informationen rund um das Thema Pflege finden Sie hier:

Aktuelle Regelungen aufgrund der Corona-Pandemie

Im Hinblick auf die Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber Maßnahmen verabschiedet, die pflegende Angehörige und Pflegbedürftige während der Dauer der Pandemie entlasten und schützen sollen.

  • Begutachtung
    Die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit kann noch bis 30.06.2022 ohne Untersuchungen des Versicherten in seinem Wohnbereich erfolgen, wenn der MD dies zur Verhinderung des Ansteckungsrisikos mit dem Corona-Virus für erforderlich hält. Die Einstufung erfolgt dann digital, mittels strukturiertem Telefoninterview und auf der Basis vorhandener Unterlagen. Ihr Wunsch einer persönlichen Begutachtung im eigenem Wohnbereich wird hierbei berücksichtigt.
  • Beratungen auch digital
    Vom 01.03.2022 bis zum 30.06.2022 muss kein Beratungseinsatz für Pflegegeldempfänger durchgeführt werden. Auf Wunsch kann ein Beratungseinsatz persönlich, telefonisch, digital oder per Videokonferenz durchgeführt werden. Für Pflegegeldempfänger der Pflegegrade 2 und 3 ist ein Einsatz vom 01.07.2022 bis 31.12.2022 nachzuweisen, Pflegegeldempfänger der Pflegegrade 4 und 5 müssen den nächsten Beratungseinsatz im Zeitraum vom 01.07.2022 bis 30.09.2022 durchführen.
  • Sonderregelungen für den Pflegegrad 1
    Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 können den Entlastungsbetrag (nach § 45b SGB XI) in Höhe von 125 Euro monatlich bis zum 30.06.2022 auch für Angebote außerhalb der geltenden Regelung einsetzen (z.B. für haushaltsnahe Dienstleistungen).
  • Pflegeunterstützungsgeld
    Bis zum 30.06.2022 wird das Pflegeunterstützungsgeld für bis zu 20 Arbeitstage (statt bislang 10 Arbeitstage) bezahlt, wenn keine Ansprüche auf Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber, Kranken- oder Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall eines Kindes nach § 45 des SGB V oder nach § 45 Absatz 4 SGB VII bestehen.
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